Wenn eine Immobilie ausschließlich zu Wohnzwecken angemietet sei, dürfe der Eigentümer nicht nach außen hin mit freiberuflichen oder gewerblichen Aktivitäten in Erscheinung treten. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 213/12). Pressekontakt:
Wenn eine Immobilie ausschließlich zu Wohnzwecken angemietet sei, dürfe der Eigentümer nicht nach außen hin mit freiberuflichen oder gewerblichen Aktivitäten in Erscheinung treten. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 213/12). Pressekontakt: