Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter … – Haufe.de

Der VIII. Senat des BFH hat entschieden, dass selbständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten …

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