Die beiden Gesellschafter X und Y waren ab dem 1.1.1995 jeweils in Einzelkanzleien als Steuerberater freiberuflich tätig. Der Kläger gründete zum 31.12.1994 eine neue GbR, die ab dem 1.1.1995 ebenfalls unter dem … Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 …