Bezüge eines Kassenzahnarztes aus sog. erweiterter Honorarverteilung – Haufe.de

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger waren bis zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Zahnärzte selbständig freiberuflich tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 erklärten sie … Hiergegen wandten sich …und weitere »