Den Zwangsverwalter treffe (gemäß § 104 der Reichsabgabenordnung – RAO -) eine Verantwortlichkeit nur für die Steuern und Abgaben, die aus der Verwaltungsmasse zu entrichten seien. Für Einkommen-, Vermögen- und Körperschaftsteuern, für die der …
Den Zwangsverwalter treffe (gemäß § 104 der Reichsabgabenordnung – RAO -) eine Verantwortlichkeit nur für die Steuern und Abgaben, die aus der Verwaltungsmasse zu entrichten seien. Für Einkommen-, Vermögen- und Körperschaftsteuern, für die der …