Die Beträge stellen keine Gegenleistungen für eine Leistung des Rechtsanwalts im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit dar. Ebenso wie eine privat veranlasste Schenkung an einen Rechtsanwalt nicht der Einkommensteuer unterliegt, gilt dies …
Die Beträge stellen keine Gegenleistungen für eine Leistung des Rechtsanwalts im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit dar. Ebenso wie eine privat veranlasste Schenkung an einen Rechtsanwalt nicht der Einkommensteuer unterliegt, gilt dies …