Die fristlose Kündigung begründete der Arbeitgeber damit, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten während des laufenden Arbeitsverhältnisses seine neue freiberufliche Tätigkeit beworben habe. Damit habe er unzulässigerweise versucht, Mandanten …
Die fristlose Kündigung begründete der Arbeitgeber damit, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten während des laufenden Arbeitsverhältnisses seine neue freiberufliche Tätigkeit beworben habe. Damit habe er unzulässigerweise versucht, Mandanten …