Der auf B entfallende Gewinn aus der Veräußerung der freiberuflichen Praxis (500.000 EUR) unterläge dem regulären Steuersatz. Wenn B ihren GbR-Anteil unentgeltlich auf ihren Mann überträgt (§ 6 Abs. 3 EStG), sodass aus der bisherigen GbR ein …
Der auf B entfallende Gewinn aus der Veräußerung der freiberuflichen Praxis (500.000 EUR) unterläge dem regulären Steuersatz. Wenn B ihren GbR-Anteil unentgeltlich auf ihren Mann überträgt (§ 6 Abs. 3 EStG), sodass aus der bisherigen GbR ein …